1 Antwort von verifizierten Anwälten
- RAK-verifiziertASRechtsanwältin Anna Schmidt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Nach Ablauf der Elternzeit besteht zwar kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz mehr, jedoch greift bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Die 3-wöchige Klagefrist (§ 4 KSchG) ist entscheidend — Sie müssen also umgehend handeln. Eine Abfindung ist verhandelbar, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Sozialauswahl angreifbar gestaltet hat.
Hinweis: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung kontaktieren Sie bitte den Anwalt direkt.