1 Antwort von verifizierten Anwälten
- RAK-verifiziertJMRechtsanwältin Julia Müller
Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Schimmelbefall stellt einen erheblichen Mangel dar (§ 536 BGB). Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß ab — Rechtsprechung kennt Werte von 10 % bis 50 %. Wichtig: Schimmelursache muss baulich/feuchtigkeitsbedingt sein, nicht durch falsches Heizen/Lüften des Mieters. Lassen Sie die Ursache von einem Sachverständigen prüfen, dann Frist zur Beseitigung mit Kündigungsandrohung setzen.
Hinweis: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung kontaktieren Sie bitte den Anwalt direkt.