Abmahnung wegen Filesharing: Richtig reagieren und Kosten begrenzen
Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte weder ignoriert noch ungeprüft bezahlt werden. Wie Sie mit der Unterlassungserklärung umgehen und welche Kostengrenzen gelten.
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Inhaltsverzeichnis
Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von Filmen, Serien oder Musik sind seltener geworden, kommen aber weiterhin vor. Sie enthalten meist hohe Forderungen und kurze Fristen.
Was wird verlangt?
Eine typische Abmahnung enthält drei Forderungen:
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen,
- Erstattung der Anwaltskosten des Abmahners,
- Schadensersatz nach Lizenzanalogie für die Rechtsverletzung.
Grundlage ist die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke (§ 19a UrhG), die beim Filesharing über Tauschbörsen automatisch erfolgt.
Was Sie nicht tun sollten
- Ignorieren: Der Rechteinhaber kann eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Kosten liegen dann deutlich höher als bei einer außergerichtlichen Lösung.
- Vorschnell unterschreiben: Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst und enthält ein Schuldanerkenntnis.
- Den Abmahner anrufen: Telefonische Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, genügt in vielen Fällen eine modifizierte Unterlassungserklärung: Sie verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, das konkrete Werk nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, und verspricht für jeden Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe. Die Formulierung erfordert Sorgfalt — Fehler können teuer werden.
Kostendeckel für Privatpersonen
Für Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die das Werk nicht gewerblich nutzen und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers verpflichtet sind, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Das begrenzt die erstattungsfähigen Anwaltskosten erheblich. Eine Abmahnung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unwirksam (§ 97a Abs. 2 UrhG).
Wichtig: Die Unterlassungserklärung muss fristgerecht abgegeben werden. Über die Zahlung kann dagegen in Ruhe verhandelt werden.
Haften Sie überhaupt?
Der Anschlussinhaber wird zwar zunächst als Täter vermutet. Er kann diese Vermutung aber entkräften, indem er darlegt, dass andere Personen — etwa Familienmitglieder oder Mitbewohner — selbstständig Zugang zum Anschluss hatten. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls lohnt sich.
Häufige Fragen
Muss ich auch für meine Kinder haften?
Eltern haften für volljährige Kinder grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Bei minderjährigen Kindern kommt es darauf an, ob sie über das Verbot illegalen Filesharings belehrt wurden. Im Prozess trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.
Wann verjähren Ansprüche aus einer Abmahnung?
Die Ansprüche auf Abmahnkosten verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis. Für den Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie gilt teilweise eine längere Frist.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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