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Behandlungsfehler: Was Patienten tun können

Bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler haben Patienten Anspruch auf Einsicht in ihre Akte und kostenlose Unterstützung durch die Krankenkasse. Der Weg zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Rechtsstand: Oktober 2026Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Stefan Hoffmann(Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Arzt auf einem Krankenhausflur
Bild: Gustavo Fring / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Medizinische Behandlungen bergen immer Risiken. Nicht jede Komplikation ist ein Fehler — doch wenn Ärzte vom fachlichen Standard abweichen, haben Patienten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Der Behandelnde schuldet eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB). Ein Behandlungsfehler kann etwa vorliegen bei

  • Diagnosefehlern oder unterlassenen Befunderhebungen,
  • fehlerhaft durchgeführten Eingriffen,
  • Fehlern bei Medikation oder Nachsorge,
  • Organisationsfehlern, zum Beispiel bei Hygiene.

Eigenständig ist der Aufklärungsfehler: Ein Eingriff ohne ordnungsgemäße Aufklärung über Risiken und Alternativen ist rechtswidrig (§ 630e BGB), auch wenn er fachgerecht durchgeführt wurde.

Schritt 1: Patientenakte anfordern

Sie haben Anspruch auf Einsicht in die vollständige Patientenakte und können Kopien verlangen (§ 630g BGB). Nach einem Urteil des EuGH ist die erste Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an — von allen beteiligten Praxen und Kliniken.

Schritt 2: Kostenlose Begutachtung

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese unterstützt bei der Verfolgung von Ansprüchen, etwa durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 66 SGB V). Alternativ bieten die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern ein kostenfreies Verfahren an.

Schritt 3: Ansprüche geltend machen

Ansprüche richten sich meist gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik. Ersatzfähig sind unter anderem Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld.

Die Beweislast

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Es gibt aber wichtige Erleichterungen (§ 630h BGB):

  • Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass er für den Schaden ursächlich war.
  • Ist eine Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht erfolgt ist.
  • Für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast.

Wichtig: Arzthaftungsfälle sind komplex. Eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei kann Gutachten bewerten und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen. Achten Sie auf die dreijährige Verjährungsfrist.

Häufige Fragen

Ist ein misslungener Eingriff immer ein Behandlungsfehler?

Nein. Ärzte schulden eine Behandlung nach dem fachlichen Standard, keinen Heilungserfolg. Ein Fehler liegt erst vor, wenn vom anerkannten medizinischen Standard abgewichen wurde oder keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgte.

Was kostet ein Gutachten?

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Krankenkasse und das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind für Patienten kostenfrei.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 630a BGB — Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
  2. § 630e BGB — Aufklärungspflichten
  3. § 630g BGB — Einsichtnahme in die Patientenakte
  4. § 630h BGB — Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
  5. § 66 SGB V — Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
  6. EuGH, Urteil v. 26.10.2023 – C-307/22 (kostenlose erste Kopie der Patientenakte)

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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