Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht: Ihre Rechte

Versicherer lehnen BU-Leistungen häufig ab oder treten wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen vom Vertrag zurück. Wann das zulässig ist und wie Versicherte reagieren sollten.

FA
Veröffentlicht
Aktualisiert
Lesezeit
2 Min. Lesezeit
Rechtsstand: Oktober 2026Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Stefan Hoffmann(Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Physiotherapeutische Behandlung des Rückens
Bild: Yan Krukau / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Versicherer im Ernstfall nicht zahlt.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Die meisten Versicherungsbedingungen setzen eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % voraus.

Entscheidend ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben haben Sie an einem typischen Arbeitstag mit welchem Zeitanteil erledigt? Welche davon können Sie nicht mehr ausführen?

Typische Ablehnungsgründe

  1. Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen: Der Versicherer hält die Beeinträchtigung für unter 50 % oder nicht dauerhaft.
  2. Verweisung: Der Versicherer verweist auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte ausüben könnte.
  3. Verletzung der Anzeigepflicht: Der Versicherer behauptet, Vorerkrankungen seien bei Antragstellung verschwiegen worden.

Rücktritt wegen verschwiegener Vorerkrankungen

Der Versicherungsnehmer muss bei Antragstellung die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG). Die Rechtsfolgen einer Verletzung hängen vom Verschulden ab:

Verschulden Mögliche Rechtsfolge
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Rücktritt (bei grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Versicherer den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte)
einfache Fahrlässigkeit Kündigung oder Vertragsanpassung (z. B. Leistungsausschluss)
kein Verschulden keine Rechte des Versicherers

Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen und den Versicherungsnehmer vorher ordnungsgemäß belehrt haben. Nach fünf Jahren ab Vertragsschluss erlöschen seine Rechte, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).

Tipp: Fordern Sie eine Kopie Ihres damaligen Antrags an. Häufig wurden Fragen vom Vermittler ausgefüllt oder unklar gestellt — das kann den Rücktritt unwirksam machen.

So gehen Sie vor

Bereiten Sie den Leistungsantrag mit ärztlichen Unterlagen und einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung gut vor. Nach einer Ablehnung sollten Sie das Schreiben prüfen lassen, bevor Fristen ablaufen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen.

Häufige Fragen

Was ist eine abstrakte Verweisung?

Manche ältere Verträge erlauben dem Versicherer, auf einen anderen Beruf zu verweisen, den der Versicherte ausüben könnte — auch wenn er ihn tatsächlich nicht ausübt. Moderne Tarife verzichten meist darauf.

Kann ich mich kostenlos beschweren?

Ja, beim Versicherungsombudsmann. Für viele Versicherungszweige sind seine Entscheidungen bis 10.000 Euro für den Versicherer bindend. Für den Versicherten bleibt der Rechtsweg offen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 19 VVG — Anzeigepflicht
  2. § 21 VVG — Ausübung der Rechte des Versicherers
  3. § 172 VVG — Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit)
  4. § 174 VVG — Leistungsfreiheit (Nachprüfung)

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

War dieser Beitrag hilfreich?

Teilen

Über die Redaktion

FA

Frageanwalt Redaktion

Redaktion

Die Frageanwalt-Redaktion bereitet Rechtsthemen verständlich auf. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von einer verifizierten Rechtsanwältin oder einem verifizierten Rechtsanwalt fachlich geprüft.

Ratgeber-Newsletter

Neue Urteile und Gesetzesänderungen — einmal im Monat.

Die wichtigsten Entwicklungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, verständlich zusammengefasst von unserer Redaktion und verifizierten Fachanwälten. Kostenlos, ohne Werbung.