Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und das Familienheim

Kinder können 400.000 Euro, Ehegatten 500.000 Euro steuerfrei erben. Wie das Erbschaftsteuergesetz funktioniert und wie sich Freibeträge alle zehn Jahre nutzen lassen.

TB

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht

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Rechtsstand: Oktober 2026
Hausmodell mit Schlüsseln und Unterlagen
Bild: Atlantic Ambience / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Die meisten Erbschaften innerhalb der Familie bleiben steuerfrei — dank großzügiger Freibeträge. Bei größeren Vermögen, Immobilien in Ballungsräumen oder Erben außerhalb der engen Familie kann die Steuer aber erheblich werden.

Die Freibeträge

Erwerber Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder I 400.000 €
Enkel (Eltern leben noch) I 200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) I 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder II 20.000 €
alle übrigen, z. B. Lebensgefährten III 20.000 €

Ehegatten und Kinder erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag, der bei Kindern nach Alter gestaffelt ist.

Der Steuertarif

Was über den Freibetrag hinausgeht, wird nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs besteuert (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse I beginnt der Satz bei 7 %, in Steuerklasse II bei 15 % und in Steuerklasse III bei 30 %. Gerade unverheiratete Paare werden dadurch stark belastet.

Das Familienheim

Ehegatten können das selbst genutzte Familienheim steuerfrei erben, wenn sie es zehn Jahre lang weiter selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kinder können es ebenfalls steuerfrei erben, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und sie es unverzüglich selbst beziehen (Nr. 4c). Zieht der Erbe innerhalb der Zehnjahresfrist ohne zwingenden Grund aus, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Freibeträge mehrfach nutzen

Schenkungen zu Lebzeiten und Erbschaften vom selben Schenker werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer frühzeitig plant, kann so größere Vermögen steuerfrei übertragen — etwa durch Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt.

Hinweis: Vorsicht beim Berliner Testament: Weil die Kinder beim ersten Erbfall nicht erben, bleiben ihre Freibeträge nach dem zuerst versterbenden Elternteil ungenutzt.

Anzeige- und Erklärungspflichten

Jeder Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Bei Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder Immobilienportfolios ist steuerliche Beratung dringend zu empfehlen.

Häufige Fragen

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall (§ 30 ErbStG). Banken, Notare und Gerichte informieren das Finanzamt ohnehin.

Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?

Mit dem gemeinen Wert nach dem Bewertungsgesetz. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger, kann er durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 13 ErbStG — Steuerbefreiungen (u. a. Familienheim)
  2. § 14 ErbStG — Berücksichtigung früherer Erwerbe
  3. § 15 ErbStG — Steuerklassen
  4. § 16 ErbStG — Freibeträge
  5. § 19 ErbStG — Steuersätze
  6. § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Über den Autor

TB

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht Hamburg

Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Betriebsprüfung. Lehrauftrag Bucerius Law School.

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