Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist und neue Bekanntgabefiktion
Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Seit 2025 gilt ein Bescheid erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker
Fachanwalt für Steuerrecht
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Inhaltsverzeichnis
Steuerbescheide sind häufiger fehlerhaft, als viele denken — etwa weil Belege nicht berücksichtigt oder Werbungskosten gekürzt wurden. Mit dem Einspruch steht Steuerpflichtigen ein kostenloses Rechtsmittel zur Verfügung.
Die Einspruchsfrist
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen (§ 355 AO). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert waren.
Neu seit 2025: die Vier-Tages-Fiktion
Für die Berechnung ist der Tag der Bekanntgabe entscheidend. Ein per Post übermittelter Bescheid gilt seit dem 1. Januar 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben — zuvor war es der dritte Tag (§ 122 Abs. 2 AO). Hintergrund ist die Reform des Postgesetzes, die längere Brieflaufzeiten zulässt. Dasselbe gilt für elektronisch bereitgestellte Bescheide.
Beispiel: Der Bescheid ist auf Montag, den 3. März, datiert. Er gilt als bekanntgegeben am Freitag, den 7. März. Die Einspruchsfrist endet am Montag, den 7. April. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
So legen Sie Einspruch ein
- Form: schriftlich oder elektronisch, etwa über ELSTER (§ 357 AO).
- Inhalt: Der Bescheid muss erkennbar sein (Steuerart, Jahr, Datum). Eine Begründung kann nachgereicht werden; geben Sie aber möglichst an, welche Punkte Sie beanstanden.
- Belege: Fügen Sie fehlende Nachweise bei.
Tipp: Statt eines Einspruchs reicht bei offensichtlichen Fehlern manchmal ein Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO). Der Einspruch ist aber umfassender, weil das Finanzamt den gesamten Fall erneut prüft.
Zahlen trotz Einspruch?
Der Einspruch hält die Fälligkeit der Steuer nicht auf. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen möchte, muss Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 AO). Sie wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen Aussetzungszinsen an.
Risiko der Verböserung
Das Finanzamt prüft im Einspruchsverfahren den gesamten Bescheid und kann ihn auch zu Ihrem Nachteil ändern. Es muss Sie aber zuvor darauf hinweisen, damit Sie den Einspruch zurücknehmen können (§ 367 Abs. 2 AO).
Häufige Fragen
Kann ich einen Einspruch per E-Mail einlegen?
Einfache E-Mail genügt nicht in jedem Fall. Sicher sind Brief, Fax oder die elektronische Einlegung über ELSTER.
Was ist eine Verböserung?
Das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ihrem Nachteil ändern, muss vorher aber darauf hinweisen (§ 367 Abs. 2 AO). Sie können den Einspruch dann zurücknehmen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Über den Autor
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker
Fachanwalt für Steuerrecht Hamburg
Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Betriebsprüfung. Lehrauftrag Bucerius Law School.
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