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Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer: Was Sie steuerlich absetzen können

Seit 2023 gibt es eine Tagespauschale von 6 Euro für das Arbeiten zu Hause — bis zu 1.260 Euro im Jahr. Für das häusliche Arbeitszimmer gelten eigene Regeln.

TB

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht

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Rechtsstand: Oktober 2026
Arbeitsplatz mit Laptop im Homeoffice
Bild: ready made / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Das Arbeiten von zu Hause ist für viele Beschäftigte zum Alltag geworden. Der Gesetzgeber hat die steuerlichen Regeln dafür ab 2023 grundlegend neu gefasst.

Die Tagespauschale

Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, kann eine Pauschale von 6 Euro abgezogen werden — höchstens 1.260 Euro im Jahr, also für 210 Tage (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Wichtig: Fährt man am selben Tag zur ersten Tätigkeitsstätte, gibt es grundsätzlich keine Tagespauschale. Ausnahme: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung — etwa bei Lehrkräften für die Unterrichtsvorbereitung —, kann die Pauschale auch an diesen Tagen zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden.

Das häusliche Arbeitszimmer

Für ein echtes Arbeitszimmer gelten strengere Voraussetzungen:

  • ein abgeschlossener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird,
  • er muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Ist das der Fall, können wahlweise die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgesetzt werden. Die Pauschale mindert sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel.

Bildet das Zimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit — etwa bei Außendienstlern, die gelegentlich zu Hause Büroarbeit erledigen —, bleibt nur die Tagespauschale.

Arbeitsmittel gesondert absetzbar

Unabhängig von Pauschale oder Arbeitszimmer können Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Computer oder Fachliteratur als Werbungskosten abgezogen werden. Computerhardware und Software können nach der Verwaltungsauffassung über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden.

Tipp: Führen Sie einen einfachen Kalender, in dem Sie Homeoffice-Tage festhalten. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Homeoffice-Regelung kann im Zweifel hilfreich sein.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag beachten

Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich nur aus, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, den das Finanzamt ohnehin berücksichtigt. Rechnen Sie deshalb alle Werbungskosten zusammen — insbesondere die Entfernungspauschale für die übrigen Tage.

Häufige Fragen

Kann ich Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale für denselben Tag ansetzen?

Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Brauche ich ein abgeschlossenes Zimmer?

Für die Tagespauschale nicht — der Küchentisch genügt. Für das häusliche Arbeitszimmer ist dagegen ein abgeschlossener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum erforderlich.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG
  2. § 9 EStG — Werbungskosten
  3. BMF-Schreiben v. 15.8.2023 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Tagespauschale

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Über den Autor

TB

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht Hamburg

Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Betriebsprüfung. Lehrauftrag Bucerius Law School.

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