Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Voraussetzungen und Fallstricke

Mit einer wirksamen Selbstanzeige lässt sich Straffreiheit erreichen. Die Anforderungen sind aber hoch: Sie muss vollständig sein und rechtzeitig erfolgen.

TB

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht

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Rechtsstand: Oktober 2026
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Bild: Vlad Deep / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine Besonderheit des Steuerstrafrechts: Wer hinterzogene Steuern offenlegt und nachzahlt, kann einer Bestrafung entgehen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen jedoch mehrfach verschärft.

Die Voraussetzungen

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam (§ 371 AO), wenn

  1. alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart berichtigt werden, mindestens aber für die letzten zehn Kalenderjahre (Vollständigkeitsgebot),
  2. kein Sperrgrund vorliegt und
  3. die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Zuschläge fristgerecht gezahlt werden.

Eine „Teil-Selbstanzeige“ ist unwirksam. Schon kleinere Unvollständigkeiten können die Straffreiheit insgesamt gefährden.

Die Sperrgründe

Straffreiheit tritt unter anderem nicht ein, wenn

  • eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bekanntgegeben wurde,
  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,
  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Nachschau erschienen ist,
  • die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste,
  • der hinterzogene Betrag 25.000 € je Tat übersteigt — dann ist nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags möglich.

Der Zuschlag nach § 398a AO

Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 € je Tat, wird von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Steuer und den Zinsen ein Geldbetrag gezahlt wird:

Hinterziehungsbetrag je Tat Zuschlag
bis 100.000 € 10 %
bis 1.000.000 € 15 %
über 1.000.000 € 20 %

Vorgehen in der Praxis

Eine Selbstanzeige muss schnell, aber sorgfältig vorbereitet werden. Häufig werden Zahlen zunächst geschätzt („gestufte Selbstanzeige“), um einem Sperrgrund zuvorzukommen — die Schätzung muss dann aber großzügig bemessen sein. Unterlagen bei ausländischen Banken anzufordern dauert oft Wochen.

Wichtig: Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist gefährlich: Sie offenbart die Tat, ohne die Straffreiheit herbeizuführen. Lassen Sie sich deshalb von einer auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei beraten.

Häufige Fragen

Reicht es, die Steuern einfach nachzuzahlen?

Nein. Straffreiheit tritt nur bei wirksamer Selbstanzeige ein und wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.

Was ist der Unterschied zur einfachen Berichtigung?

Eine Berichtigung nach § 153 AO betrifft Fehler, die ohne Vorsatz passiert sind und nachträglich erkannt werden. Bei Vorsatz oder bedingtem Vorsatz ist eine Selbstanzeige erforderlich. Die Abgrenzung ist schwierig und sollte fachkundig geprüft werden.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 370 AO — Steuerhinterziehung
  2. § 371 AO — Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  3. § 398a AO — Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  4. § 153 AO — Berichtigung von Erklärungen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Über den Autor

TB

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Becker

Fachanwalt für Steuerrecht Hamburg

Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Betriebsprüfung. Lehrauftrag Bucerius Law School.

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