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Arbeitszeugnis: Zeugnissprache verstehen und Fehler korrigieren lassen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes und wahres Arbeitszeugnis. Was die typischen Formulierungen bedeuten und wie Sie eine Berichtigung durchsetzen.

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Von Rechtsanwältin Anna Schmidt

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Aktualisiert
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2 Min. Lesezeit
Rechtsstand: Oktober 2026
Person liest ein Dokument am Schreibtisch
Bild: Mikhail Nilov / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Das Arbeitszeugnis begleitet Sie durch Ihr gesamtes Berufsleben. Umso wichtiger ist es, die Formulierungen zu verstehen und Fehler rechtzeitig korrigieren zu lassen.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das auch Leistung und Verhalten beurteilt.

Wahrheit und Wohlwollen

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der Formulierung ersichtliche Aussage treffen sollen (§ 109 Abs. 2 GewO). Gleichzeitig muss es wahr sein — ein Anspruch auf Gefälligkeitszeugnisse besteht nicht.

Die Zeugnissprache

In der Praxis hat sich eine Notenskala etabliert, die sich vor allem an der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung zeigt:

Formulierung Note
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ sehr gut
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ gut
„zu unserer vollen Zufriedenheit“ befriedigend
„zu unserer Zufriedenheit“ ausreichend
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ mangelhaft

Achten Sie auch auf das, was fehlt: Eine fehlende Dankes- und Bedauernsformel am Ende oder das Weglassen wichtiger Aufgaben kann als negatives Signal verstanden werden. Einen Rechtsanspruch auf eine Schlussformel gibt es nach der Rechtsprechung allerdings nicht.

Wer muss was beweisen?

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Note „befriedigend“ einer durchschnittlichen Leistung entspricht. Will der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, muss er darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittlich gearbeitet hat. Will der Arbeitgeber schlechter bewerten, trägt er die Beweislast.

Tipp: Sammeln Sie während des Arbeitsverhältnisses Belege für gute Leistungen — Zielvereinbarungen, Lob per E-Mail, Prämien. Im Streitfall sind sie Gold wert.

So setzen Sie eine Berichtigung durch

Bitten Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich um konkrete Änderungen und machen Sie einen Formulierungsvorschlag. Bleibt er bei seiner Fassung, kann der Anspruch beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Bei Aufhebungsverträgen oder Vergleichen sollte das Zeugnis am besten gleich als Anlage mitverhandelt werden.

Häufige Fragen

Habe ich auch während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis?

Ein Zwischenzeugnis kann bei einem berechtigten Interesse verlangt werden, etwa bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung oder Bewerbungen. Viele Tarifverträge sehen das ausdrücklich vor.

Wie lange kann ich ein Zeugnis korrigieren lassen?

Der Anspruch unterliegt der Verjährung und kann zudem durch tarifliche Ausschlussfristen oder längeres Zuwarten verwirkt werden. Reagieren Sie deshalb zeitnah nach Erhalt.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 109 GewO — Zeugnis
  2. BAG, Urteil v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilung)

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Über die Autorin

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Rechtsanwältin Anna Schmidt

Fachanwältin für Arbeitsrecht Berlin

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