Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen und Rechte der Mieter
Eigenbedarf ist der häufigste Grund, aus dem Vermieter kündigen. Welche Anforderungen an die Begründung gelten, welche Fristen laufen und wann Mieter widersprechen können.
Von Rechtsanwältin Julia Müller
Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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Inhaltsverzeichnis
Eine Eigenbedarfskündigung trifft Mieter oft unvorbereitet. Doch das Gesetz stellt an sie klare Anforderungen — und viele Kündigungen scheitern bereits an formalen Fehlern.
Wann liegt Eigenbedarf vor?
Der Vermieter darf ordentlich kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zu den Familienangehörigen zählen etwa Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel. Bei entfernteren Verwandten verlangt die Rechtsprechung eine besondere Nähebeziehung.
Der Wunsch muss ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine Überprüfung, ob der Vermieter die Wohnung „wirklich braucht“, findet nur eingeschränkt statt — er darf seinen Lebensentwurf selbst bestimmen. Missbräuchlich ist eine Kündigung aber, wenn der Bedarf weit überhöht ist oder schon bei Vertragsschluss absehbar war.
Die Begründung im Kündigungsschreiben
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe angeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Erforderlich sind insbesondere:
- die Person, für die die Wohnung benötigt wird,
- deren Interesse an der Wohnung (zum Beispiel Nähe zum Arbeitsplatz, Familiengründung, Pflege).
Gründe, die nicht im Schreiben stehen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Kündigungsfristen
| Wohndauer | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| über 5 Jahre | 6 Monate |
| über 8 Jahre | 9 Monate |
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt (§ 573c BGB). Wurde die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gilt zusätzlich eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren, in manchen Gebieten bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB).
Widerspruch wegen Härte
Bedeutet der Umzug für den Mieter oder seine Familie eine unzumutbare Härte — etwa wegen hohen Alters, schwerer Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraums —, kann er der Kündigung widersprechen (§ 574 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erklärt werden (§ 574b BGB). Das Gericht wägt dann die Interessen beider Seiten ab.
Tipp: Ziehen Sie nicht vorschnell aus und unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung, bevor die Kündigung geprüft ist. Mietervereine und Fachanwälte für Mietrecht helfen bei der Einschätzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war?
Dann macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig, etwa für Umzugskosten und eine höhere Miete der neuen Wohnung. Ein Indiz ist, wenn die Wohnung nach dem Auszug nicht vom angegebenen Angehörigen bezogen wird.
Muss der Vermieter mir eine andere Wohnung anbieten?
Hat der Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage, muss er sie dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anbieten.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Über die Autorin
Rechtsanwältin Julia Müller
Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Köln
Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht. Vertretung bundesweit.
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