Mietkaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung nach dem Auszug
Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und kann in Raten gezahlt werden. Wann der Vermieter sie zurückzahlen muss und was er einbehalten darf.
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Inhaltsverzeichnis
Fast jeder Mietvertrag sieht eine Kaution vor. Beim Auszug ist sie dann oft Streitpunkt: Wann muss der Vermieter zahlen und wofür darf er Geld einbehalten?
Wie hoch darf die Kaution sein?
Die Kaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlungen betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine höhere Vereinbarung ist insoweit unwirksam; zu viel gezahlte Beträge können zurückverlangt werden.
Zahlung in Raten
Mieter sind berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den nächsten Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB). Ein Vermieter, der die Schlüsselübergabe von der vollständigen Zahlung abhängig macht, verstößt gegen dieses Recht.
Anlage der Kaution
Der Vermieter muss eine Geldkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Erträge erhöhen die Sicherheit und stehen dem Mieter zu. Neben der Barkaution sind auch Bürgschaften oder verpfändete Sparbücher üblich.
Rückzahlung nach dem Auszug
Ein fester gesetzlicher Rückzahlungstermin existiert nicht. Der Vermieter darf prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen — etwa wegen Schäden an der Wohnung oder offener Betriebskosten. Die Rechtsprechung gesteht ihm dafür eine angemessene Frist zu, die je nach Einzelfall häufig mit bis zu sechs Monaten bemessen wird.
Wichtig: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Mit verjährten Ansprüchen kann er aber unter Umständen noch gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.
Praxistipp: Fertigen Sie bei der Wohnungsübergabe ein gemeinsames Protokoll mit Fotos an. Was dort als ordnungsgemäß vermerkt ist, kann der Vermieter später kaum noch beanstanden.
Was tun, wenn der Vermieter nicht zahlt?
Fordern Sie die Kaution schriftlich mit Fristsetzung zurück und verlangen Sie eine Abrechnung. Reagiert der Vermieter nicht, kommen ein Mahnbescheid oder eine Klage in Betracht. Bei einem Eigentümerwechsel haftet auch der Erwerber für die Rückzahlung.
Häufige Fragen
Darf ich die letzten Mieten mit der Kaution verrechnen?
Nein. Die Kaution dient der Sicherung des Vermieters. Wer die letzten Mieten nicht zahlt, gerät in Zahlungsverzug und riskiert Mahnkosten und Verzugszinsen.
Darf der Vermieter wegen der Nebenkosten einen Teil einbehalten?
Ja, einen angemessenen Teil, wenn eine Nachzahlung aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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