Prozesskostenhilfe: Wann der Staat die Kosten eines Verfahrens übernimmt

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, erhält unter Umständen Prozesskostenhilfe — ganz oder in Raten. Voraussetzungen, Antrag und die wichtigsten Fallstricke.

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Rechtsstand: Oktober 2026Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Dr. Michael Weber(Fachanwalt für Familienrecht)
Sparschwein mit Münzen
Bild: Atlantic Ambience / Pexels
Inhaltsverzeichnis

Der Zugang zum Recht soll nicht vom Geldbeutel abhängen. Deshalb übernimmt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Die Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe erhält eine Partei (§ 114 ZPO), wenn

  1. sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
  2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  3. sie nicht mutwillig erscheint.

Wie wird die Bedürftigkeit berechnet?

Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Freibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte Angehörige sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen (§ 115 ZPO). Bleibt ein einzusetzendes Einkommen übrig, ist die Hälfte davon als Monatsrate zu zahlen — höchstens 48 Raten. Auch Vermögen muss eingesetzt werden, soweit es zumutbar ist; ein Schonvermögen bleibt unberücksichtigt.

Der Antrag

Der Antrag wird beim Prozessgericht gestellt (§ 117 ZPO). Beizufügen sind:

  • eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel,
  • die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular,
  • Belege, etwa Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge.

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben oder erforderlich, wird ein Rechtsanwalt beigeordnet. Viele Anwälte stellen den Antrag direkt zusammen mit der Klage.

Was nicht übernommen wird

Achtung: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten des Gegners — insbesondere dessen Anwaltskosten — trotz Prozesskostenhilfe selbst tragen (§ 123 ZPO). Ausnahme ist das arbeitsgerichtliche Verfahren in erster Instanz, in dem jede Partei ihre Anwaltskosten ohnehin selbst trägt.

Überprüfung nach der Bewilligung

Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (§ 120a ZPO). Wesentliche Verbesserungen und jede Änderung der Anschrift müssen Sie unaufgefordert mitteilen. Andernfalls kann die Bewilligung aufgehoben werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Beratungshilfe?

Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung und Vertretung und wird beim Amtsgericht beantragt. Prozesskostenhilfe gilt für das gerichtliche Verfahren und wird beim Prozessgericht beantragt.

Heißt es im Familienrecht anders?

Ja, in Familiensachen spricht man von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG). Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der Prozesskostenhilfe.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 114 ZPO — Voraussetzungen
  2. § 115 ZPO — Einsatz von Einkommen und Vermögen
  3. § 117 ZPO — Antrag
  4. § 120a ZPO — Änderung der Bewilligung
  5. § 123 ZPO — Kostenerstattung

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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