Zugewinnausgleich: Wie das Vermögen bei der Scheidung geteilt wird
Im gesetzlichen Güterstand wird bei der Scheidung nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der in der Ehe erzielte Zuwachs. So funktioniert die Berechnung.
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Inhaltsverzeichnis
Viele glauben, bei einer Scheidung werde automatisch alles halbiert. Tatsächlich gilt im gesetzlichen Güterstand etwas anderes: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Ausgeglichen wird nur, was in der Ehe hinzugekommen ist.
Der gesetzliche Güterstand
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Während der Ehe hat das kaum Auswirkungen. Erst bei Beendigung — durch Scheidung oder Tod — wird der Zugewinn ausgeglichen.
Die Berechnung in drei Schritten
- Anfangsvermögen ermitteln: das Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung, abzüglich Schulden. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden hinzugerechnet (§ 1374 BGB).
- Endvermögen ermitteln: das Vermögen am Stichtag, also bei Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
- Zugewinne vergleichen: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz zahlen (§ 1378 BGB).
| Ehegatte A | Ehegatte B | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | 20.000 € | 5.000 € |
| Endvermögen | 120.000 € | 25.000 € |
| Zugewinn | 100.000 € | 20.000 € |
| Ausgleich | A zahlt an B die Hälfte von 80.000 € = 40.000 € |
Das Anfangsvermögen wird zur Bereinigung der Geldentwertung indexiert. Ein negatives Anfangsvermögen — also Schulden bei Eheschließung — wird ebenfalls berücksichtigt.
Schutz vor Vermögensverschiebungen
Wer nach der Trennung Vermögen verschenkt oder verschwendet, kann sich dadurch nicht entlasten: Solche Minderungen werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Zudem besteht ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Achtung Verjährung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde.
Immobilien und Unternehmen
Besonders streitträchtig sind Bewertungen, etwa von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Lebensversicherungen. Hier lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung und gegebenenfalls ein Wertgutachten.
Häufige Fragen
Werden Erbschaften geteilt?
Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgeglichen wird daher nur ihr späterer Wertzuwachs, nicht der ursprüngliche Wert.
Wie erfahre ich, was der andere besitzt?
Jeder Ehegatte hat einen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen, auch zum Trennungszeitpunkt, und kann Belege verlangen (§ 1379 BGB).
Rechtsgrundlagen & Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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