Schönheitsreparaturen: Wann Mieter beim Auszug nicht streichen müssen

Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat die Grenzen deutlich gezogen — mit großen Folgen für Auszug und Kaution.

JM

Von Rechtsanwältin Julia Müller

Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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Rechtsstand: Oktober 2026
Wand wird mit einer Farbrolle gestrichen
Bild: Blue Bird / Pexels
Inhaltsverzeichnis

„Bei Auszug ist die Wohnung zu renovieren“ — solche oder ähnliche Formulierungen stehen in vielen Mietverträgen. Ob Mieter tatsächlich streichen müssen, hängt von der genauen Klausel ab. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Varianten für unwirksam erklärt.

Der gesetzliche Ausgangspunkt

Nach dem Gesetz muss der Vermieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB) — dazu gehören grundsätzlich auch Schönheitsreparaturen wie Streichen der Wände, Decken, Heizkörper und Innentüren. Der Vermieter kann diese Pflicht im Formularmietvertrag auf den Mieter übertragen, aber nur in engen Grenzen, weil solche Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen (§ 307 BGB).

Unwirksame Klauseln im Überblick

Klauseltyp Beispiel Rechtsfolge
Starre Fristen „Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre“ unwirksam
Endrenovierung unabhängig vom Zustand „Bei Auszug ist stets zu renovieren“ unwirksam
Unrenoviert übergeben, kein Ausgleich Renovierungspflicht trotz abgewohnter Wohnung unwirksam
Quotenabgeltung anteilige Kosten bei Auszug vor Fristablauf unwirksam
Farbvorgaben während der Mietzeit „nur in Weiß streichen“ unwirksam

Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, entfällt die Renovierungspflicht des Mieters vollständig — sie wird nicht auf ein zulässiges Maß reduziert.

Die Entscheidungen des BGH von 2015

Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden, dass Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung nicht durch Formularklausel zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden können, wenn der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat — etwa einen Mietnachlass (VIII ZR 185/14). Am selben Tag erklärte er Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam (VIII ZR 242/13).

Kann der Mieter selbst Renovierung verlangen?

Ist die Klausel unwirksam, fällt die Pflicht an den Vermieter zurück. 2020 hat der BGH entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung bei wesentlicher Verschlechterung eine Renovierung verlangen können — müssen sich aber in der Regel zur Hälfte an den Kosten beteiligen (VIII ZR 163/18).

Praxistipp: Prüfen Sie vor dem Auszug Ihren Mietvertrag und das Übergabeprotokoll vom Einzug. Fotos vom Zustand bei Einzug sind im Streitfall entscheidend.

Unabhängig davon: Schäden

Auch ohne wirksame Klausel haften Mieter für Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen — etwa Brandflecken, große Bohrlöcher in Fliesen oder Wasserschäden durch eigenes Verschulden.

Häufige Fragen

Ich habe trotz unwirksamer Klausel renoviert — bekomme ich Geld zurück?

Unter Umständen ja: Wer in der irrigen Annahme einer Pflicht renoviert, kann Wertersatz verlangen. Der Anspruch verjährt aber bereits sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.

Muss ich bunte Wände beim Auszug neutral streichen?

Bei Rückgabe kann der Vermieter verlangen, dass sehr ausgefallene Farben beseitigt werden, die eine Weitervermietung erschweren — unabhängig von einer Schönheitsreparaturklausel.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  1. § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  2. § 307 BGB — Inhaltskontrolle
  3. BGH, Urteil v. 23.6.2004 – VIII ZR 361/03 (starre Fristen)
  4. BGH, Urteil v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14 (unrenoviert übergebene Wohnung)
  5. BGH, Urteil v. 18.3.2015 – VIII ZR 242/13 (Quotenabgeltungsklausel)
  6. BGH, Urteil v. 8.7.2020 – VIII ZR 163/18 (Renovierungsanspruch des Mieters)

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Über die Autorin

JM

Rechtsanwältin Julia Müller

Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Köln

Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht. Vertretung bundesweit.

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